Doppelte Haushaltsführung – Einrichtung der Wohnung abziehbar

Sie müssen sich eine Wohnung nehmen, weil Sie auswärts arbeiten müssen? Sie haben somit eine doppelte Haushaltsführung? Jetzt fragen Sie sich, ob die Einrichtung der Zweitwohnung steuerlich absetzbar ist? Dann lesen Sie hierzu unseren Fall:

Der Kläger hat neben seiner eigenen Wohnung noch eine Zweitwohnung, eine sogenannte doppelte Haushaltsführung. Mit seiner Einkommensteuererklärung machte er den Abzug von notwendigen Mehraufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung, nämlich Miete zuzüglich Nebenkosten und Aufwendungen für Möbel und Einrichtungsgegenstände steuerlich geltend.

Das beklagte Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nur bis 1.000 Euro pro Monat. Dagegen wandte sich der Kläger mit Einspruch und Klage und machte geltend, die Aufwendungen für die Einrichtung der Wohnung seien unbeschränkt abzugsfähig, da sie keine Unterkunftskosten darstellten.

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat entschieden, dass die Kosten für die notwendige Einrichtung der Wohnung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung nicht zu den nur begrenzt abzugsfähigen Unterkunftskosten gehören.

 

Einrichtungsgegenstände und Hausrat fallen nicht unter Höchstbetrag

Das Finanzgericht Düsseldorf ist dieser Argumentation in seinem Urteil vom 14.03.2017 (Az. 13 K 1216/16 E) gefolgt. Nach der gesetzlichen Regelung könnten als Unterkunftskosten für die doppelte Haushaltsführung im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 Euro im Monat. Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat würden jedoch – entgegen der Auffassung des Finanzamts – vom Höchstbetrag nicht erfasst.

Dem Wortlaut des Gesetzes lasse sich keine Begrenzung des Abzugs von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und notwendigen Hausrat entnehmen. Gesetzgeberisches Ziel der Neuregelung sei es, nur die Kosten für die Unterkunft auf 1.000 Euro monatlich zu begrenzen, nicht hingegen sonstige notwendige Aufwendungen.

Urteil vom 14.03.2017 (Az. 13 K 1216/16 E)

 

Falls Sie Fragen zur steuerlichen Absetzung Ihrer Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung haben, tretten Sie mit uns in Kontakt:

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