Zweifel an der Datenerhebung von Mitarbeiter-Steuerdaten durch Zoll

Darf der Zoll Mitarbeiter-Steuerdaten erheben? Lesen Sie hierzu den Fall:

Das klagende Unternehmen ist Inhaber sog. zollrechtlicher Bewilligungen, die eine Erleichterung des Zollverkehrs bewirken. Das beklagte Hauptzollamt bat die Klägerin den im Internet abrufbaren „Fragenkatalog zur Selbstbewertung“ binnen eines Monats zu beantworten. Darin wird insbesondere um Angabe von Namen, Geburtsdatum, Steueridentifikationsnummer und zuständigem Finanzamt der Mitglieder von Bei- und Aufsichtsräten, der wichtigsten Führungskräfte, der für Zollangelegenheiten verantwortlichen Personen sowie der Zollsachbearbeiter gebeten. Ohne Mitwirkung könnten die Bewilligungsvoraussetzungen nicht festgestellt werden; unbefristete Bewilligungen seien zu widerrufen.

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob es mit Europäischem Recht vereinbar ist, dass die Zollbehörden Unternehmen zur Mitteilung der Steuerdaten der Mitglieder ihrer Aufsichtsräte und (leitenden) Angestellten auffordern. Der Ausgang des Verfahrens ist für bundesweit über 70.000 Unternehmen von großem Interesse.

Datenschutz und Unverhältnismäßigkeit der Datenerhebung

Dagegen richtet sich die Klage des Unternehmens, mit der dieses vor allem datenschutzrechtliche Bedenken geltend macht und sich auf die Unverhältnismäßigkeit der Datenerhebung beruft. Dem ist das FG Düsseldorf beigetreten. Der Vorgang sei im Licht der EU-Grundrechte zum Schutz personenbezogener Daten zu prüfen. Danach bestünden Bedenken hinsichtlich der Abfragen. So stünden die Steueridentifikationsnummern der Arbeitnehmer der Klägerin in keiner direkten Verbindung zu der Beurteilung ihrer zollrechtlichen Zuverlässigkeit.

Zudem sei die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit Blick auf den betroffenen Personenkreis kritisch zu beurteilen. Es stelle sich die Frage, ob es absolut notwendig sei, auch die personenbezogenen Daten der Mitglieder des Aufsichtsrats, der Abteilungsleiter und Leiter der Buchhaltung abzufragen, die als solche nicht mit der Bearbeitung zollrechtlicher Fragen befasst seien.

Das FG Düsseldorf hat das Klageverfahren mit Beschluss vom 9.8.2017 ausgesetzt. Nach Bekanntgabe der Vorabentscheidung des EuGH (Rs. C-496/17) wird es das Verfahren – unter Zugrundelegung der Vorabentscheidung – fortführen.

Über 70.000 Unternehmen betroffen

Hintergrund des Rechtsstreits ist, dass die Zoll Verwaltung Unternehmen, die von zollrechtlichen Vereinfachungen profitieren, nach dem im Mai 2016 in Kraft getretenen Unionszollkodex neu evaluieren muss. Diese Überprüfung erfolgt anhand des angesprochenen Fragenkatalogs. Der Ausgang des Klageverfahrens ist daher für die – bundesweit wohl über 70.000 – betroffenen Unternehmen von großem Interesse.

Beschluss vom 9.8.2017  EuGH (Rs. C-496/17)

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