Abzug von Unterhaltsaufwendungen

Sie betreuen Ihre Eltern zu Hause und fragen sich, ob ein Abzug von Unterhaltsaufwendungen möglich ist? Lesen Sie hierzu unseren Fall:

Der Kläger gewährt der Mutter seiner beiden Kinder, mit der er in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, Unterhalt. Hierfür beantragte er den Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen. Das Finanzamt kürzte die abzugsfähigen Unterhaltsleistungen um das von der Mutter im bezogene Betreuungsgeld sowie das anteilige auf die Mutter entfallende Kindergeld. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, dass Kindergeld und Betreuungsgeld nicht für den eigenen Lebensunterhalt der Mutter bestimmt seien.

Der Abzug von Unterhaltsaufwendungen wird durch eigene Bezüge der unterstützten Person eingeschränkt. Das Finanzgericht (FG) Münster hat mit Urteil vom 11. Juli 2017 entschieden, dass das Betreuungsgeld als eigener Bezug in diesem Sinn zu berücksichtigen ist, nicht aber das Kindergeld.

Die Klage hatte teilweise Erfolg. In Bezug auf das Kindergeld teilte das Gericht die Auffassung des Klägers und sah es nicht als eigenen Bezug der Mutter an. Nach der Grundkonzeption des Familienleistungsausgleichs diene das Kindergeld der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums des Kindes und der Förderung der Familie. Dementsprechend werde es auch im Sozialrecht als Einkommen des Kindes angesehen.

Demgegenüber werde das Betreuungsgeld nur für diejenigen Kinder gezahlt, die nicht in einer Tageseinrichtung, sondern von einem Elternteil betreut werden. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs solle es die eigene Erziehungsleistung von Eltern mit Kleinkindern anerkennen und unterstützen. Es schaffe daher einen Ausgleich zu einer nicht in Anspruch genommenen anderweitig zur Verfügung gestellten staatlichen Sachleistung und sei damit zur Sicherung des Unterhalts der Mutter geeignet und bestimmt.

 

Falls Sie Fragen zum Abzug von Unterhaltsaufwendungen haben, tretten Sie mit uns in Kontakt:

Steuerberater für Ingolstadt: Frau Kisslinger-Popp

per e-mail: ingolstadt@kisslinger-popp.de

per Telefon:  0841 993 763 5 0

per Fax: 0841 993 763 515