Abfindung gegen Pflichtteilanspruch im Erbfall

 

Sie überlegen, ob Sie sich eine Abfindung für den Verzicht Ihres Pflichtteilanspruch im Erbfall auszahlen lassen wollen? Erbrecht und Steuerrecht sind ja eng mit einander verbunden, lesen Sie hier, auf was Sie achten sollten.

Verzichtet ein gesetzlicher Erbe gegen eine von seinen Geschwistern zu zahlende Abfindung auf seinen Pflichtteilsanspruch, ist künftig danach zu unterscheiden, ob der Verzicht bereits zu Lebzeiten oder erst nach dem Tod des Erblassers vereinbart wird. Das hat Auswirkungen auf die anzuwendende Steuerklasse.

 

Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 10. Mai 2017 (Az. II R 25/15) unter Aufgabe bisheriger Rechtsprechung entschieden hat, unterliegt der Verzicht zwischen Geschwistern zu Lebzeiten des Erblassers nunmehr der Steuerklasse II, so dass die für den Steuerpflichtigen günstigere Steuerklasse I dann nur noch bei einem Verzicht nach dem Tod des Erblassers anzuwenden ist.

 

Die geänderte Rechtsprechung führt bei Pflichtteilsverzichten zwischen Geschwistern gegen Abfindung, die noch zu Lebzeiten des Erblassers vereinbart werden, im Regelfall zu einer höheren Steuerbelastung als bei einer Vereinbarung nach dem Erbfall. Die Vereinbarung zu Lebzeiten begründet die Anwendung der Steuerklasse II, die Vereinbarung nach dem Erbfall die der Steuerklasse I. Bei einem nach Abzug des Freibetrags von heute 20.000 Euro je Zahlenden bei Steuerklasse II und von 400.000 Euro bei Steuerklasse I verbleibenden steuerpflichtigen Erwerb von z.B. über 75.000 Euro bis zu 300.000 Euro beläuft sich dann der Steuersatz heute auf 20 Prozent anstelle von 11 Prozent.

 

Falls Sie Fragen zum Erbe, Erbfall, Erbschaftsteuer sowie Abfindung für den Verzicht des Pflichtteilanspruch haben, tretten Sie mit uns in Kontakt:

Steuerberater für Ingolstadt: Frau Kisslinger-Popp

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