Betrieb und Verkauf einer Photovoltaikanlage

 

Sie sind Eigentümer einer Photovoltailanlage und wollen vermieten und verpachten? Wie werden die Einkünfte versteuert? Lesen Sie hier unseren Fall:

Der Kläger war Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die eine Photovoltaikanlage betrieb. Den produzierten Strom speiste diese in das Stromnetz eines Energieversorgers ein. Als die GbR die Photovoltaikanlage verkaufte, erzielte sie hierbei einen Veräußerungsgewinn von über 90.000 Euro. Davon entfiel auf den Kläger entsprechend seiner Beteiligung ein Drittel sowie die anteiligen laufenden Kosten und Sonderbetriebsausgaben in Höhe von rund 4.400 Euro. Das Finanzamt berücksichtigte den Gewinn bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Der Kläger hingegen war der Ansicht, er erziele Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und die Veräußerung der Photovoltaikanlage führe zu sonstigen Einkünften.

Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat entschieden, dass Betrieb und Verkauf einer Photovoltaikanlage zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen – und damit neben der Einkommensteuer auch der Gewerbesteuer unterliegen.

 

Keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Das FG gab dem Finanzamt mit Urteil vom 5. April 2017 (Az. 4 K 3005/14) Recht. Die GbR habe eine selbständige nachhaltige Betätigung mit der Absicht unternommen, Gewinn zu erzielen, und sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt. Ihre Betätigung überschreite den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung. Die Tätigkeit für einen bestimmten Vertragspartner, hier dem Energieversorger, reiche aus. Es werde nicht die Photovoltaikanlage an den Netzbetreiber vermietet. Entgegen der Ansicht des Klägers komme es auf baurechtliche, zivilrechtliche oder arbeitsrechtliche Erwägungen, insbesondere die arbeitsrechtliche Rechtsprechung zur sog. „Scheinselbständigkeit“, für die steuerliche Behandlung nicht an. Daher könne u.a. dahin gestellt bleiben, ob der Kläger zivilrechtlich „Verbraucher“ sei. Die steuerliche Behandlung richte sich nach dem Einkommensteuergesetz und der finanzgerichtlichen Rechtsprechung.

 

Urteil vom 5. April 2017 (Az. 4 K 3005/14)

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