Entschädigungen für ehrenamtliche Richter nicht steuerlich absetzbar

 

Sie arbeiten als ehrenamtlicher Richter und fragen sich, ob Sie eine Entschädigung für Zeitversäumnis sowie Verdienstausfall steuerlich absetzen können? Lesen Sie hierzu den Artikel:

Ehrenamtliche Richterinnen und Richter und Schöffen erhalten Entschädigungen nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG). Im Streitfall war der Steuerpflichtige als ehrenamtlicher Richter am Landgericht tätig. Er erhielt eine Entschädigung für Zeitversäumnis sowie für Verdienstausfall bei seiner Angestelltentätigkeit. Zudem erhielt er noch Ersatz seiner Fahrtkosten und sonstigen Aufwendungen. Das Finanzamt unterwarf die Entschädigungen für Zeitversäumnis und für Verdienstausfall der Besteuerung. Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg.

 

 

Entscheidung zu Entschädigungen für ehrenamtliche Richter

Dem ist der BFH in seinem Urteil vom 31. Januar 2017 (Az. IX R 10/16) nur teilweise gefolgt. Die Entschädigung für Zeitversäumnis ersetzt entgegen der Auffassung von Finanzverwaltung und FG keine ausgefallenen Einkünfte und ist daher nach dem Einkommensteuergesetz nicht steuerbar. Nur die Entschädigung für den Verdienstausfall wird als Ersatz für den entfallenen Arbeitslohn der ehrenamtlich tätigen Richterinnen und Richter gezahlt, tritt an die Stelle steuerbarer Einkünfte und ist daher zu versteuern.

Mit der Entscheidung des BFH wird zukünftig das Engagement der ca. 60000 ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und bei den Fachgerichten steuerrechtlich besser behandelt. Wie bisher haben die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter den Aufwendungsersatz nicht zu versteuern. Dies gilt nunmehr auch für die pauschale Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von aktuell 6 Euro je Stunde. Die Entschädigung für Verdienstausfall ist demgegenüber weiterhin zu versteuern. Insoweit kommt auch der sog. „Ehrenamtsfreibetrag“ (§ 3 Nr. 26a EStG) nicht zur Anwendung.

 

Urteil: 31. Januar 2017 Az. IX R 10/16

 

Sollten Sie Fragen zum Urteil haben, dann treten Sie mit uns in Kontakt:

 

Steuerberater für Ingolstadt: Frau Kisslinger-Popp

per e-mail: ingolstadt@kisslinger-popp.de

per Telefon:  0841 993 763 5 0

per Fax: 0841 993 763 515