Vertrauensschutz bei einvernehmlicher Streitbeilegung

Sie liegen im Streit mit dem Finanzamt oder haben einen Streit beigelegt? Dann genießen Sie Vertrauensschutz bei einvernehmlicher Streitbeilegung.

Der Kläger hatte sich wegen eines Streites um einen Steuerbescheid mit dem Finanzamt eine einvernehmliche Streitbeilegung erwirkt. Aber kurze Zeit später erließ das Finanzamt einen inhaltsgleichen Änderungsbescheid, den es nunmehr auf eine andere Rechtsgrundlage stützte.

Ein Finanzamt verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn es zunächst aufgrund einer einvernehmlichen Beendigung eines Finanzrechtsstreits den angefochtenen Steuerbescheid zwar aufhebt, im Anschluss daran aber erneut einen inhaltsgleichen Verwaltungsakt erlässt.

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs liegt darin ein Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“) vor.  Entscheidend hierfür sei die zwischen den Beteiligten getroffene verfahrensbeendende Absprache vor dem Finanzgericht. Indem das Finanzamt danach den ersten Änderungsbescheid mit Zustimmung der Klägerin aufgehoben und den Rechtsstreit ohne jede Einschränkung oder Bedingung für erledigt erklärt habe, sei auf Seiten der Klägerin ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Dieser habe zu einer wirtschaftlichen Disposition der Klägerin geführt, zumal sie ihren verfahrensrechtlichen Besitzstand aufgegeben habe.

Urteil vom 6. Juli 2016 (Az. X R 57/13)

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