Grunderwerbsteuer auf Kosten für die Bebauung eines Grundstücks

 

Haben Sie ein Grundstück gekauft, was jetzt bebaut werden soll und haben deswegen vom FInanzamt einen Steuerbescheid über die Grunderwerbssteuer erhalten, der die Kosten für die Bebauung des Grundstücks besteuert? Dann lesen Sie diesen Fall:

In unserem Fall kaufte der Kläger von einer Stadt ein Grundstück, welches mit einem Reihenhaus bebaut werden sollte. Im Grundstückskaufvertrag war u.a. festgelegt, nach welchen Plänen das Haus errichtet werden sollte. Nach der Grunderwerbsteuerfestsetzung schloss der Kläger mit dem Bauunternehmen einen Bauerrichtungsvertrag. Daraufhin änderte das Finanzamt die ursprüngliche Steuerfestsetzung und bezog die sich aus diesem Vertrag ergebenden Baukosten mit ein. Dagegen wehrte sich der Kläger mit Erfolg vor dem Finanzgericht.

Grunderwerbssteuer für die Kosten der Bebauung rechtens

Der BFH hingegen gab mit Urteil vom 25. Januar 2017 (Az. II R 19/15) dem Finanzamt Recht. Ist der Erwerber eines Grundstücks beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags hinsichtlich des „Ob“ und „Wie“ der Bebauung gebunden, wird das erworbene Grundstück erst dann in bebautem Zustand erworben, wenn auch der Bauerrichtungsvertrag geschlossen ist. Damit stellt der BFH klar, dass der Abschluss des Bauerrichtungsvertrags das zunächst unbebaute Grundstück rückwirkend auf den Zeitpunkt des Grundstückskaufvertrags zu einem bebauten werden lässt und die Baukosten nachträglich im Rahmen der Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung zusätzlich zu den Kosten für den Grundstückskauf bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen sind.

 

Urteill: Az. II R 19/15, 25.1.2017

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Steuerberater für Ingolstadt: Frau Kisslinger-Popp

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