Gesundheitsseminar steuerlich absetzbar

 

Sie wollen als Unternehmer Ihre Mitarbeiter zu einem Gesundheitsseminar schicken, damit Ihre Mitarbeiter mehr auf Ihre Gesundheit achten? Jetzt fragen Sie sich, ob die Kosten für dieses Seminar steuerlich absetzbar sind? Lesen Sie hierzu unseren Fall:

Unser Fall beinhaltet ein einwöchiges, freiwilliges Seminar als Teil eines von der Firma mitentwickelten Gesamtkonzepts, was dazu dienen soll, die Beschäftigungsfähigkeit, die Leistungsfähigkeit und die Motivation der Mitarbeiter zu erhalten. Dazu wurden grundlegende Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil vermittelt. Dieses Gesundheitsseminar sei ein unverzichtbarer strategischer Grundpfeiler der Personal-, Persönlichkeits- und Organisationsentwicklung.

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob die Teilnahme der Arbeitnehmer eines Unternehmens an das Gesundheitsseminar als Zuwendung mit Entlohnungscharakter zu qualifizieren ist – mit der Folge einer lohnsteuerlichen Inanspruchnahme des Unternehmens.

Von Arbeitslohncharakter ist nicht auszugehen, wenn der Vorteil im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt wird und das Ausmaß der Bereicherung bzw. der Entlastung des Arbeitnehmers deutlich in den Hintergrund tritt. Insbesondere bei Maßnahmen zur Vermeidung berufsbedingter Krankheiten überwiegt in der Regel das eigenbetriebliche Interesse deutlich.

Gericht entscheidet zum Seminar

Das Gericht hat in seinem Urteil vom 26.01.2017 (Az. 9 K 3682/15 L) jedoch die Auffassung des Finanzamts bestätigt, dass das Seminar den zuzumessenden Wert als Arbeitslohn in Form eines geldwerten Vorteils qualifizierte.

Vorliegend handele es sich nach den Gesamtumständen um eine gesundheitspräventive Maßnahme, die keinen Bezug zu berufsspezifisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen habe. Diese allgemeine Gesundheitsvorsorge liege zwar auch im Interesse eines Arbeitgebers, aber vor allem im persönlichen Interesse der Arbeitnehmer.

Die Einordnung des Seminars als Arbeitslohn entspreche zudem der gesetzgeberischen Wertung der teilweisen Steuerbefreiung für Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung.

 

Urteil vom 26.01.2017 – Az. 9 K 3682/15 L

 

Falls Sie Fragen zur steuerlichen Absetzung von Seminarkosten haben, tretten Sie mit uns in Kontakt:

Steuerberater für Ingolstadt: Frau Kisslinger-Popp

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