Außergewöhnliche Belastungen mit Behindertenpauschalbetrag abgegolten

Haben Sie hohe Kosten aufgrund Ihrer Behinderung und überlegen, ob Sie außergewöhnkiche Belastungen trotz Behindertenpauschalbetrag steuerlich geltend machen können? Dann wird Sie dieser Fall interessieren:

Eine schwerbehinderte Frau musste stationär in ein Epilepsiezentrum untergebracht werden, aber ihr Assitenzhund durfte nicht mit. Der ist speziell für gefährliche Situationen ausgebildet. Und Ihr Ehemann konnte wegen seiner Arbeit nicht auf den Hund aufpassen. So mussten Sie den Hund in eine Hundepension unterbringen. Die Klägerin machte die Kosten für die Unterbringung als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend.

Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat die zusätzlich zum Behindertenpauschbetrag geltend gemachte Aufwendungen für den Assistenzhund abgelehnt. Denn man muss als Steuerpflichtiger wählen, entweder Pauschbetrag oder die Berücksichtigung der Einzelaufwendungen.

Außergewöhnliche Belastungen mit Behindertenpauschalbetrag nicht steuerlich abziehbar

Einzelaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen seien nicht abzugsfähig, wenn der Behindertenpauschbetrag in Anspruch genommen wird, so dass Finanzamt. Mit dem Pauschbetrag seien aus Vereinfachungsgründen unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängende Kosten als außergewöhnliche Belastung ohne Einzelnachweis abgegolten, so dass keine Steuerermäßigungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen zur Anwendung kommen. Es handle sich ohnehin nicht um eine haushaltsnahe Dienstleistung, da die außerhäusliche Betreuung des Hundes in keinem räumlich-funktionalen Bezug zum Haushalt der Klägerin gestanden habe. Die Klägerin haben Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az. VI B 13/17)

Urteil vom 30.11.2016 (Az. 2 K 2338/15)

 

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