Reisekosten für Kinder im Ausland nicht absetzbar

Sie haben im Ausland lebende Kinder, beispielsweise geht Ihr Kind ins Internat, und überlegen, ob Sie die Reisekosten ins Ausland steuerlich absetzen können? Hier ist unser Fall:

 

Ein Vater, von Beruf Soldat, wurde während seiner Armeeangehörigkeit an verschiedenen Standorten verlegt, so dass er mit seiner Familie häufig umziehen musste. Nachdem er drei Jahre mit seiner Familie in Straßburg lebte, wurde er nach Deutschland zurückversetzt. Die 17 jährige Tochter blieb aber in Frankreich, um einen Schulwechsel zu umgehen. In ihrer Steuererklärung machten die Eltern Aufwendungen für Besuchsfahrten nach Straßburg in Höhe von 719 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend, die das beklagte Finanzamt allerdings nicht anerkannte.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz ist der Ansicht, dass Eltern die Kosten, die ihnen durch Besuchsreisen zu ihrem im Ausland lebenden Kind entstanden sind, nicht als sog. außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen können.

 

Reisekosten ins Ausland zum Kind sind typische Aufwendungen

Das Finanzamt befand die Reisekosten ins Ausland zum Kind sind typische Aufwendungen, die bereits durch den Familienleistungsausgleich (= Kinderfreibetrag und Kindergeld) abgegolten seien. Eine räumliche Trennung zwischen Kind und Eltern sei nicht unüblich. Das trifft auch für getrennte lebende Kinder und Eltern nach einer Scheidung zu.

Urteil vom 6. Januar 2017 (Az. 2 K 2360/14)

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