Steuerliche Vorteile für Vereine

Sie haben einen Verein gegründet oder arbeiten für einen Verein, der gemeinnützliche Projekte organisiert? Welche steuerliche Vorteile können Vereine geltend gemacht werden? Hier unser Fall:

Ein Verein wollte als gemeinnützlich anerkannt werden, mit dem Zweck der Förderung und Pflege der Grillkultur, der Kochkunst sowie der technischen Grillkultur.

Wann ist ein Verein gemeinnützlich?

Die Gemeinnützigkeit im steuerliche Sinn ist in § 52 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Danach verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Es folgt eine Auflistung von Förderzwecken, die in diesem Sinne anerkannt werden, z.B. Förderung von Wissenschaft und Forschung, Förderung von Kunst und Kultur, Förderung des Sports oder auch Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.

Entscheidung im Bezug auf steuerliche Vorteile für Vereine

Das Finanzamt lehnte steuerliche Vorteile für den Verein ab. Grillen ist kein als Freizeitaktivität kein gemeinnütziger Zweck. Das Grillen mangelt es auch an körperlicher Ertüchtigung. Die Teilnahme an Meisterschaften erfülle den Sportbegriff nicht. Außerdem stehe nach der Satzung die Veranstaltung geselliger Zusammenkünfte der Vereinsmitglieder im Vordergrund. Die private Freizeitgestaltung zum Zwecke der Erholung, so zum Beispiel eine gesellige Zusammenkunft, diene jedoch nicht der Förderung der Allgemeinheit.

Die Förderung der Kochkunst und der Grillkultur diene auch nicht der Förderung von Kunst und Kultur. Die Grillgerichte seien nicht das Ergebnis einer persönlichen, besonderen schöpferischen Gestaltung der Vereinsmitglieder. Die Grillkultur zähle auch nicht zu den geistigen und künstlerischen Ausdrucksformen eines Volkes. Sie fördere damit auch nicht das traditionelle Brauchtum. Fehle dem Grillen der Charakter als Teil der geschichtlichen oder kulturellen Tradition diene der „Grillsport“ auch nicht der Heimatpflege oder der Heimatkunde.

 

Urteil vom 7. Juni 2016 (Az. 6 K 2803/15)

 

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Steuerberater für Ingolstadt: Frau Kisslinger-Popp

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