Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden

Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden

Die Zeitliche Grenze für die Korrektur eines Verwaltungsaktes bildet die Festsetzung- bzw. die Feststellungsfrist. Steuerbescheide können demnach innerhalb der Fristen des § 169 AO korrigiert werden, für die Feststellungbescheide gelten die in §181 AO bestimmten Fristen.

Fristen des § 169 AO:

 

  • 1 Jahr für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen
  • 4 Jahre für Steuern und Steuervergütungen
  • 10 Jahre soweit eine Steuer hinterzogen ist
  • 5 Jahre soweit die Steuer leichtfertig verkürzt worden ist.

 

 

Beispiel:

Das Finanzamt setzt in 2005 die ESt 2003 unter Vorbehalt der Nachprüfung fest. Die Steuererklärung ging in 2004 beim Finanzamt ein.

In 2009 findet die Innenrevision des Finanzamtes einen bei der Festsetzung unterlaufenen Rechenfehler mit einer steuerliche Auswirkung von +800€. Gleichzeit wird durch eine Kontrollmitteilung bekannt, dass der Steuerpflichtige Sparzinsen hinterzogen hat (steuerliche Auswirkung +500€)

Bezüglich des Rechenfehlers scheidet eine Berichtigung nach §129 AO aus. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres 2004. Sie währt 4 Jahre und endet mit Ablauf 2008. Eine Berichtigung in 2009 ist nicht mehr zulässig.

Problem hinterzogener Steuerbetrag: Festsetzungsverjährung ist eingetreten und ein Einspruch des FA nicht mehr möglich. Wegen des hinterzogenen Steuerbetrags von 500€ kommt eine Änderung der Steuerfestsetzung nach § 172 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 Bst. C oder nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Die Feststellungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres 03. Sie währt 10 Jahre und endet mit Ablauf des 2014. Die ESt 2003 kann somit im Jahr 2009 um 500€ nach oben korrigiert werden.

 

Unterschiedliche Arten der Steuerfestsetzung:

  • (einfachen) Steuerbescheid ( mit uneingeschränkter Bestandskraft) (§§155, 157AO)
  • Steuerbescheid unter Nachprüfungsvorbehalt (§§ 164, 168 AO)
  • Vorläufiger Steuerbescheid (§165 AO)

 

 

Der Steuerbescheid unter Nachprüfungsvorbehalt (§§ 164, 168 AO) und Vorläufiger Steuerbescheid (§165 AO) sind Steuerbescheide mit eingeschränkter Bestandkraft.

 

Steuerbescheid unter Nachprüfungsvorbehalt

Voraussetzungen der Änderung gem. § 164 Abs. 2 AO:

  • Änderung wegen jeden Fehlers
  • Zugunsten oder zuungunsten des Stpfl.
  • Solange der Vorbehalt besteht.

 

Solange der Vorbehalt der Nachprüfung wirksam ist, ist der Steuerfall „offen“ und die Steuerfestsetzung kann innerhalb der Festsetzungsverjährung in vollem Umfang zugunsten wie zuungunsten des Steuerpflichtigen berichtigt werden. Gegen den Vorbehaltsbescheid könne während der gesamten Dauer der Wirksamkeit des Nachprüfungsvorbehalts Einspruch eingelegt werden.

 

Vorläufiger Steuerbescheid (§165 AO)

Die Ungewissheit darf sich im Zeitpunkt der Veranlagung ohne verhältnismäßigen Verwaltungsaufwand nicht beseitigen lassen. Die Ungewissheit muss weiterhin vorübergehender Natur sein. Vorläufigkeitsvermerk bezieht sich nur auf den in der Anlage genannten Teil der Steuerfestsetzung. Nur dieser genannte einzelne Punk ist vorläufig, die restliche Steuerfestsetzung ist endgültig und ggf. nach § 172 ff. änderbar.

 

Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden nach § 172 AO

 

  • 172 ist die Einstiegsvorschrift in die Korrekturbestimmungen für endgültige Steuer- und gleichgestellte Bescheide.

Antrag auf schlichte Änderung (§ 172 Abs. 1 Nr. 2 Bst. a AO) ist eine korrekturrechtliche Alternative zur Einlegung eines Einspruchs. Und kann bis zum Ablauf der Einspruchsfrist gestellt werden.

Antrag ist formfrei und wird nur punktuell überprüft. Kann zu keiner Verböserung für den Stpfl. führen und wird durch einen Berichtigungsbescheid erledigt.

Aber: In der Praxis wird grundsätzlich der Einspruch dem Antrag auf Änderung vorgezogen!

 

Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel nach § 173 AO

 

Steuerbescheide sind zu aufheben oder zu ändern, soweit die Tatsachen zu Ungunsten des Stpfl. nachträglich bekannt werden. Bei den Tatsachen mit Auswirkung zu Gunsten des Stpfl., darf der Steuerpflichtiger kein grobes Verschulden daran treffen. Tatsachen i. S. d. § 173 Abs. 1 AO sind objektive Lebenssachverhalte, die einen steuergesetzlichen Tatbestand beeinflussen.

Also: Falschbuchungen, fehlerhafte Behandlung in Bilanz und/oder GuV oder Sachverhalten, die sich erst nach Bekanntgabe des Bescheides ereignen, sind keine Tatsachen i. S. d. § 173 AO

 

Wiederstreitende Steuerfestsetzungen nach § 174 AO

 

Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Stpfl. berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal berücksichtigt werden dürften, so ist er zu aufheben oder zu ändern.

Beispiel:

Der Stpfl. ist Gesellschafter einer OHG. Er überlässt der Gesellschaft ein Grundstück zu Nutzung. Die Vergütung erklärt er als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das FA setzt die ESt erklärungsgemäß fest. Beim Erlasse des Feststellungsbescheides der OHG wird dieselbe Vergütung als Sonderbetriebseinnahme des Stpfl. berücksichtigt.

Da derselbe Sachverhalt in mehreren bescheiden berücksichtigt wurde, ist eine Korrektur des ESt-Bescheides nach § 174 Abs. 1 Satz 1 AO angezeigt.

 

Behördliche Fristen (§108 Abs. 2 AO)-Einspruchsfrist

 

Von der Behörde durch Verwaltungsakt gesetzte Fristen beginnen grds. mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt. Die Bekanntgabe gilt nach § 122 AO Abs. 2 Nr. 1 AO am 3. Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt. Ist dies ein Samstag, Sonntag oder gesetzliche Feiertag verlängert sich der Fristablauf insoweit.

 

Beispiel:

Das FA gibt eine schriftliche Aufforderung am 07.07.2016 mit einfachem Brief zur Post. Die Bekanntgabe gilt am 3. Tag nach Aufgabe zur Post, am 10.07.2016. 10.07 ist Sonntag, somit 11.07.2016. Die Frist beginnt also am 11..07.2016 um 0.00 Uhr. Dauer ist 1 Monat nach der Fristbeginn (§ 355 AO). Die Rechtsbehelfsfrist endet nach 3 108 Abs. 1 AO i. V. m. § 188 BGB mit Ablauf 11.07.2016  (24 Uhr).

 

Das Einspruchsverfahren

Ein Einspruchsverfahren hat folgende Reihenfolge:

Der Stpfl. legt Einspruch gegen einen Steuerbescheid ein. Der Einspruch wird beim Finanzamt in die Rechtsbehelfsliste eingetragen. Die Bearbeitung folgt nachfolgenden Prüfungsschritten:

  • Das FA prüft zunächst die formelle Zulässigkeit des Einspruch anhand der §§ 347 AO. Wenn nur eine der Formalitäten für die Zulässigkeit nicht gegeben ist, ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen. ( Bsp. Einspruchsrist ist abgelaufen, Einspruch gegen Einspruchsentscheidungen- richtig wäre die Klage, )
  • FA prüft die Begründetheit die inhaltliche Prüfung des mit dem Rechtbehelf angegriffenen Steuerverwaltungsaktes. Hier wird ermittelt, ob der im dem Ursprungsbescheid zugrundeliegende Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Steuerrecht zutreffend angewendet worden ist. Dabei gilt der Grundsatz der Gesamtüberprüfung (§367 Abs. 2 Satz 1 AO). Der Bescheid ist im gesamten Umfang zu überprüfen. So kann eine Änderung zum Nachteil des Stpfl. eintreten. Verböserung kann dadurch vermieden werden, dass der Stpfl. seinen Einspruch zurück nimmt. Aber das FA kann den materiellen Fehler trotzdem bei Vorliegen einer selbstständigen Korrekturnorm im Rahmen der Punktberichtigung korrigieren!
  • Ausgang des Einspruchsverfahren:
    1. Der Einspruch wird als unzulässig verworfen, wenn eine Zulässigkeitsvoraussetzung nicht gegeben ist.
    2. Der Einspruch wird als unbegründet zurückgewiesen, wenn in vollem Umfang unbegründet ist.
  • Ist der Einspruch im Ganzen begründet, wird ein sog. Abhilfebescheid erlassen (§ 367 Abs. 2 Satz 3, 132 AO i. V. m. § 172 abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bst. a AO)
  • Ist der Einspruch teilweise begründet, wird die laut FA dann richtige niedrige Steuer festgesetzt.