Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
Die Zeitliche Grenze für die Korrektur eines Verwaltungsaktes bildet die Festsetzung- bzw. die Feststellungsfrist. Steuerbescheide können demnach innerhalb der Fristen des § 169 AO korrigiert werden, für die Feststellungbescheide gelten die in §181 AO bestimmten Fristen.