Neu bei uns im Team wird ab Mitte Juli sein:
Frau Giuliana Mercuri
Frau Mercuri ist Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin, sie kommt aus Italien, hat zwei Kinder und wird unser Ingolstädter Büro mit aufbauen helfen.
Neu bei uns im Team wird ab Mitte Juli sein:
Frau Giuliana Mercuri
Frau Mercuri ist Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin, sie kommt aus Italien, hat zwei Kinder und wird unser Ingolstädter Büro mit aufbauen helfen.
Christa Kinshofer, die erfolgreiche Skirennläuferin
ist am Mittwoch, den 16.Juni 2010 zu Gast in Ingolstadt beim Donaukurier
Thema des Vortrags: Der absolute Glaube an dich lässt dich zum Sieger werden.
Erfolgreiche Unternehmer raten: Arbeiten Sie nicht nur im Unternehmen, sondern am Unternehmen.
Der Besuch des Vortrags könnte hier ein Schritt sein.
Ich bin gespannt, ob der Vortrag von Frau Kinshofer zu meinem Erfolg beiträgt,
ich werde in jedem Fall in meinem blog darüber berichten.
Herzlich
Cornelia Kisslinger-Popp
Unser deutsches Einkommensteuerrecht kennt sieben Einkunftsarten.
Eine dieser sieben Einkunftsarten sind die Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
wozu hauptsächlich die freiberuflichen Einkünfte gehören.
Welche Einkünfte sind nun alles freiberuflich?
Hierzu gibt es regelmäßig Streit mit dem Finanzamt.
Unstrittig sind die sogenannten Katalogberufe: Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte,
Architekten, Journalisten, Steuerberater etc..
Bei allen anderen Berufen gibt es Kriterien, die für den freiberuflichen
Charakter oder eben für den gewerblichen Charakter sprechen.
Folgende Kriterien unterstützen die Vermutung der Freiberuflichkeit:
Im Zweifelsfall stehen wir in unserer Kanzlei in Ingolstadt gerne für die Klärung der
Frage – freiberufliche Einkünfte oder aber gewerbliche Einkünfte – zur Verfügung.
Und was ist die steuerliche Besonderheit bei freiberuflichen Einkünften?
Sie unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Nachdem die Gewerbesteuer zwar
bei der Einkommensteuer bis zu einem Hebesatz von 380 % anrechenbar ist,
hat sich hier die Lage deutlich entschärft. Wer aber in Ingosltadt mit einem
Hebesatz von 400 % seinen „Firmensitz“ hat, dem bleibt immer noch eine
Grundbelastung mit Gewerbesteuer.