Unser deutsches Einkommensteuerrecht kennt sieben Einkunftsarten.
Eine dieser sieben Einkunftsarten sind die Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
wozu hauptsächlich die freiberuflichen Einkünfte gehören.
Welche Einkünfte sind nun alles freiberuflich?
Hierzu gibt es regelmäßig Streit mit dem Finanzamt.
Unstrittig sind die sogenannten Katalogberufe: Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte,
Architekten, Journalisten, Steuerberater etc..
Bei allen anderen Berufen gibt es Kriterien, die für den freiberuflichen
Charakter oder eben für den gewerblichen Charakter sprechen.
Folgende Kriterien unterstützen die Vermutung der Freiberuflichkeit:
- die erbrachte Leistung ist personenbezogen (also nicht anonym)
- der Erbringer der Leistung hat ein abgeschlossenes Hochschulstudium
Im Zweifelsfall stehen wir in unserer Kanzlei in Ingolstadt gerne für die Klärung der
Frage – freiberufliche Einkünfte oder aber gewerbliche Einkünfte – zur Verfügung.
Und was ist die steuerliche Besonderheit bei freiberuflichen Einkünften?
Sie unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Nachdem die Gewerbesteuer zwar
bei der Einkommensteuer bis zu einem Hebesatz von 380 % anrechenbar ist,
hat sich hier die Lage deutlich entschärft. Wer aber in Ingosltadt mit einem
Hebesatz von 400 % seinen „Firmensitz“ hat, dem bleibt immer noch eine
Grundbelastung mit Gewerbesteuer.