Mit Erholungsbeihilfe Steuern und Sozialabgaben sparen

Erholungsbeihilfe: Urlaubstaschengeld für Mitarbeiter

 

Egal ob sie wegfahren oder im Raum Ingolstadt Urlaub machen:

statt Urlaubsgeld kann auch eine Erholungsbeihilfe bezahlt werden.

Das ist sowohl für Arbeitgeber wie auch für Arbeitsnehmer interessant – der Grund…

 

Die Erholungsbeihilfe wird vom Arbeitgeber pauschal mit 25 % versteuert

und ist sozialversicherungsfrei. Die Pauschalsteuer muss der Arbeitgeber allein tragen,

sodass sich die Mitarbeiter sogar über einen komplett steuer- und sozialversicherungsfreien

Zuschuss freuen dürfen. Aber auch für den Arbeitgeber ist die Erholungsbeihilfe immer noch

günstiger als beispielsweise Urlaubsgeld, weil er für die Erholungsbeihilfe keine Sozialversicherungs-

beiträge abführen muss.

 

Allerdings sind Erholungsbeihilfen nur bis zu einem bestimmten Betrag pro Jahr begünstigt:

 

156 € für den Arbeitnehmer,

104 € für seinen Ehepartner,

52 € für jedes seiner Kinder.

Bei den Beträgen handelt es sich um Freigrenzen – das bedeutet: Wird der jeweilige Betrag auch nur um einen Cent überschritten, unterliegt der gesamte Betrag der Besteuerung, und nicht nur der überschießende Teilbetrag.

 

Damit das Finanzamt auch tatsächlich eine Erholungsbeihilfe annimmt und die pauschale Versteuerung zulässt, muss die Zahlung zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erfolgen und in zeitlichem Zusammenhang mit dem Urlaub des Arbeitnehmers stehen. Davon geht man aus, wenn der Urlaub des Arbeitnehmers innerhalb von drei Monaten vor oder nach der Auszahlung der Beihilfe beendet oder begonnen wird.