Umsatzsteuer für Unternehmer

Essen mit Geschäftspartnern – was ist zu beachten!

Der Klassiker bei jeder Betriebsprüfung sind Bewirtungsbelege, die nicht richtig ausgefüllt sind.
Die Folge: das Finanzamt streicht diese Ausgaben, da der betriebliche
Anlass oder die bewirteten Person nicht nachvollziehbar ist.

Was nun ist zu beachten, wenn man bei einer Betriebsprüfungen mit seinen
Bewirtungsaufwendungen nicht "hinten runterfallen" will?

1. Die Bewirtung muss geschäftlich veranlasst sein. Hierbei spielt es keine Rolle,
ob schon Geschäftsbeziehungen mit dem bewirteten Geschäftsfreund bestehen oder
erst angebahnt werden.

2. Die Höhe der Bewirtungskosten muss angemessen sein. Es gibt hierzu keine konkrete
Grenze. Sicherlich muss bei der Beurteilung berücksichtigt werden, die Größe der Umsatz
und Gewinn des bewirtenden Unternehmens sowie die Bedeutung der Bewirtung für den Geschäftserfolg.

3. Sollten die Bewirtungen unangemessen hoch sein, ist in jedem Fall der angemessene Teil als
Betriebsausgabe abzugsfähig.

4. Der Abzug der Bewirtungsaufwendungen ist auf 70 % beschränkt - Achtung: die Vorsteuer ist in
voller Höhe abzugsfähig.

5. Bewirtungen von Arbeitnehmern sind voll abzugsfähig, wenn der Aufwand pro Arbeitnehmer Euro 40,– nicht
übersteigt.

6. Die Bewirtungen müssen auf speziellen Konten der Buchführung fortlaufend erfasst werden.

7. Ehepartner von Geschäftsfreunden oder Sekretärinnen dürfen mit bewirtet werden.

Wir wünschen unseren Freunden und Geschäftspartnern

"Guten Appetit!"

Steuergerechtigkeit

Es gibt sie nicht – die Gerechtigkeit. Und in unserem Steuersystem

schon gar nicht.  Das muss ich meinen Mandanten immer sagen,

wenn Sie sagen" aber das ist doch nicht gerecht".  Ist es auch nicht.

Nun hat der Staat wieder eine Neuerung eingeführt, die alles andere

als gerecht ist.

 

Wenn ein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer seine Umsatzsteuer-

voranmeldungen monatlich beim Finanzamt Ingolstadt  einreicht,

muss die Anmeldung – und damit auch das Geld bis zum 10. bzw.  bis zum 13. des Folgemonats

beim Finanzamt sein. (Größere Erstattungen werden häufig erst viel

später ausbezahlt, aber das ist ein anderes Kapitel).

 

Nun entsteht durch diesen Abgabetermin häufig großer Termindruck und

die meisten unserer Kunden machen von der Möglichkeit, eine Dauerfristver-

längerung zu beantragen, Gebrauch. Dauerfristverlängerungen,

ermöglichen es dem Unternehmer, seine Umsatzsteuervoranmeldung einen

Monat später einzureichen. Als Gegenleistung für diese "Stundung um einen

Monat", will der Staat das sogenannte 11 – tel haben  – 1/11 der Umsatzsteuer des

gesamten Vorjahres ist als Sondervorauszahlung im Monat Februar  zu leisten.

 

Bislang nun  wurde diese Sondervorauszahlung im Dezember wieder gutgeschrieben.

 

Und nun – künftig – wird dieses 11- tel erst mit der Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung

verrechnet. Da viele Ihre Jahressteuererklärungen erst zum 31.12. des Folgejahres abgeben,

das ist nämlich der offizielle Abgabetermin, hat unser lieber Staat dann eine ganz schöne

Menge Geld zinslos zur Verfügung. . Die einzige Lösung wäre die, gleich zu Beginn des

neuen Jahres die Steuererklärungen zu erstellen. Interessanter Weise sind zu diesem

Zeitpunkt die Formulare dafür noch gar nicht verfügbar.

 

Gerecht ist das nicht ………….aber bitte, fangen Sie mir bloß nicht mit Gerechtigkeit an!

 

Herzlich

 

Cornelia Kisslinger-Popp 
 

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