Essen mit Geschäftspartnern – was ist zu beachten!

Der Klassiker bei jeder Betriebsprüfung sind Bewirtungsbelege, die nicht richtig ausgefüllt sind.
Die Folge: das Finanzamt streicht diese Ausgaben, da der betriebliche
Anlass oder die bewirteten Person nicht nachvollziehbar ist.

Was nun ist zu beachten, wenn man bei einer Betriebsprüfungen mit seinen
Bewirtungsaufwendungen nicht „hinten runterfallen“ will?

1. Die Bewirtung muss geschäftlich veranlasst sein. Hierbei spielt es keine Rolle,
ob schon Geschäftsbeziehungen mit dem bewirteten Geschäftsfreund bestehen oder
erst angebahnt werden.

2. Die Höhe der Bewirtungskosten muss angemessen sein. Es gibt hierzu keine konkrete
Grenze. Sicherlich muss bei der Beurteilung berücksichtigt werden, die Größe der Umsatz
und Gewinn des bewirtenden Unternehmens sowie die Bedeutung der Bewirtung für den Geschäftserfolg.

3. Sollten die Bewirtungen unangemessen hoch sein, ist in jedem Fall der angemessene Teil als
Betriebsausgabe abzugsfähig.

4. Der Abzug der Bewirtungsaufwendungen ist auf 70 % beschränkt – Achtung: die Vorsteuer ist in
voller Höhe abzugsfähig.

5. Bewirtungen von Arbeitnehmern sind voll abzugsfähig, wenn der Aufwand pro Arbeitnehmer Euro 40,– nicht
übersteigt.

6. Die Bewirtungen müssen auf speziellen Konten der Buchführung fortlaufend erfasst werden.

7. Ehepartner von Geschäftsfreunden oder Sekretärinnen dürfen mit bewirtet werden.

8. Bei Aufwendungen über Euro 150,00 müssen Sie sich eine richtige Rechnung mit Rechnungsanschrift geben lassen.

Wir wünschen unseren Freunden und Geschäftspartnern

„Guten Appetit!“

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